Satzung

§ 1 Name und Sitz           § 12 Mitgliederversammlung
§ 2 Zweck des Vereins
§ 13 Vorstand
§ 3 Geschäftsjahr
§ 14 Die Vereinskasse
§ 4 Mitgliedschaft
§ 15 Kassenprüfung
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 16 Schießbetrieb
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 17 Ehrenamt und Vergütungen
§ 7 Beiträge der Mitglieder
§ 18 Datenschutz
§ 8 Organe des Vereins
§ 19 Auflösung des Vereins
§ 9 Hauptversammlung
§ 20 Gleichstellungsklausel
§ 10 Außerordentliche Hauptversammlung
§ 21 Inkrafttreten
§ 11 Zustimmung der Mitglieder

§ 1
Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Schützengemeinschaft von 1920 e.V. Steina/Südharz“.

(2) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Herzberg in Herzberg am Harz eingetragen und hat seinen Sitz in Bad Sachsa, Ortsteil Steina.

Zum Seitenanfang

§ 2
Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports im Schießen und die Pflege des Brauchtums des Schützenwesens. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung sportlicher Übungen und Leistungen und Veranstaltungen geselliger Art für die Allgemeinheit. Soweit Veranstaltungen schießsportlicher und geselliger Art durchgeführt werden, sollen sie in ihrer Gesamtrichtung dazu dienen, diesen gemeinnützigen Zweck zu verwirklichen.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Der Verein ist Mitglied im Kreisschützenverband "Südharz", im Niedersächsischen Sportschützenverband e.V. und damit mittelbares Mitglied des Deutschen Schützenbundes, deren Satzungen er anerkennt.

Zum Seitenanfang

§ 3
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zum Seitenanfang

§ 4
Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat

a) aktive Mitglieder über 18 Jahre
b) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre
c) passive Mitglieder
d) Ehrenmitglieder

(2) Zur Aufnahme in den Verein ist eine schriftliche Eintrittserklärung erforderlich. Die Eintrittserklärung muß mindestens enthalten: den Vor- und Zunamen, die Adresse, das Geburtsdatum und den Geburtsort. Bei Minderjährigen ist die Eintrittserklärung von einem Erziehungsberechtigten zu unterschreiben.

(3) Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.

(4) Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.

Zum Seitenanfang

§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden durch Vorstandsbeschluß von Fall zu Fall bestimmt.

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die vom Vorstand zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu beachten. Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.

(3) Jedes Mitglied über 16 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht. Mitglieder über 18 Jahre sind wählbar.

Zum Seitenanfang

§ 6
Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt
a) mit dem Tod des Mitgliedes
b) durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluß eines Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten
c) durch Ausschluß aus dem Verein. Über den Ausschluß aus dem Verein beschließt die Hauptversammlung.

Das Einlegen eines Rechtsmittels gegen den Ausschluß ist nicht möglich.
d) durch Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages bis zum 31. Oktober des laufenden Kalenderjahres trotz

ordnungsgemäßer Mahnung.

(2) Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtung.

Zum Seitenanfang

§ 7
Beiträge der Mitglieder

(1) Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird. Der Beitrag ist jeweils am 01. Januar eines Kalenderjahres fällig.

(2) Neu aufgenommene Mitglieder über 18 Jahre müssen eine Aufnahmegebühr in Höhe eines Jahresbeitrages bezahlen.

(3) Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes (§ 2) zu verwenden.


Zum Seitenanfang

§ 8
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Hauptversammlung
b) die außerordentliche Hauptversammlung
c) die Mitgliederversammlung
d) der Vorstand

Zum Seitenanfang

§ 9
Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung wird in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres durchgeführt. Sie wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet.

Die Hauptversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

(2) Die Einladung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der einzelnen Tagesordnungspunkte zu erfolgen. Anträge zur Tagesordnung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.

(3) Die Beratung über den Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter, über das abgelaufene Wirtschaftsjahr, ist der Hauptversammlung vorbehalten.

(4) Die Hauptversammlung beschließt neben den anderen in dieser Satzung geregelten Punkten über

a) die Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter
b) die Aufnahme von Krediten
c) den An- und Verkauf von Grundstücken

(5) Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6) Bei Wahlen wird offen abgestimmt. Wird jedoch durch ein Mitglied geheime Wahl beantragt, muß geheim gewählt werden.

(7) Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen. Nach der Genehmigung in der darauffolgenden Haupt-/Mitgliederversammlung ist das Protokoll vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Zum Seitenanfang

§ 10
Außerordentliche Hauptversammlung

(1) Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen.

(2) Der Vorsitzende muß eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 33 1/3 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.

(3) Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.

(4) Für die Durchführung gelten die gleichen Bestimmungen wie in § 9.

Zum Seitenanfang

§ 11
Zustimmung der Mitglieder

Zur Beschlußfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von drei Vierteln der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:

1. Änderung der Satzung. Wird eine Satzungsänderung welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

2. Ausschluß eines Mitglieds.

3. Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens sieben Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlußfassung hierüber angekündigt ist.

4. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.

Zum Seitenanfang

§ 12
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht dem Vorstand oder der Hauptversammlung vorbehalten sind.

(2) Für die Durchführung gelten die gleichen Bestimmungen wie in § 9.

Zum Seitenanfang

§ 13
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer, dem Jugendleiter und dem Schießsportleiter.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind nur gemeinsam vertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf jeweils drei Jahre gewählt.

(4) Die Wahl des Vorsitzenden leitet das älteste anwesende und dazu bereite Mitglied.

(5) Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte. Er entscheidet in allen in der Satzung vorgesehenen Fällen.

(6) Der Vorstand wird in seiner Arbeit durch weitere gewählte Mitglieder (z.B. Damensprecherin, Preiskommission, Pressewart) unterstützt.

Zum Seitenanfang

§ 14
Die Vereinskasse

(1) Der Kassierer ist für die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Buchführung verantwortlich.

(2) Auszahlungen sind grundsätzlich über das Vereinskonto vorzunehmen. Auszahlungen bis zu einem Betrag in Höhe von 100,- € kann der Kassierer allein anweisen. Bei darüberhinaus gehenden Beträgen und bei papierlosen Zahlungsanweisungen wird die Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips dadurch sichergestellt, dass die Richtigkeit auf dem Zahlungsbeleg (Rechnung o.ä.) jeweils von dem Kassierer oder dem stellvertretenden Kassierer und dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden durch Unterschriftfestgestellt wird.

(3) Der Vorstand beschließt über eine einzelne Maßnahme bis zu einem Betrag von 1.500,- €. Darüber hinaus gehende Beträge sind von der Haupt- oder Mitgliederversammlung zu beschließen.

Zum Seitenanfang

§ 15
Kassenprüfung

Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Gewählt werden kann nur, wer nicht Mitglied im Vorstand ist. Sie haben vor dem Rechnungsabschluß eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

Zum Seitenanfang

§ 16
Schießbetrieb

(1) Der Schießsportleiter plant, organisiert und leitet den Schießbetrieb. Er ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Schießveranstaltungen und die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen verantwortlich. Der Schießsportleiter wird in seiner Tätigkeit von zwei gewählten Schießwarten unterstützt.

(2) Der Schießsportleiter führt die Nachweise für die dem Verein gehörenden Waffen nebst Zubehör. Die sichere Verwahrung wird von ihm überwacht.

(3) Über den An- und Verkauf der im Namen des Vereins erworbenen Munition führt der Schießsportleiter ein Bestandsbuch.

(4) Für den An- und Verkauf der Munition und Scheiben erhält der Schießsportleiter einen Handvorschuß. Übersteigt der Handvorschuß den Betrag von 200,- DM, ist der übersteigende Betrag an die Vereinskasse abzuführen. Über die Ein- und Ausgaben ist ein vereinfachtes Kassenbuch zu führen. Am Ende eines Kalenderjahres rechnet der Schießsportleiter mit der Vereinskasse ab.

Zum Seitenanfang

§ 17
Ehrenamt und Vergütungen

(1) Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als etwaig eingezahlte Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer etwaig geleisteten Sacheinlagen zurück.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Zum Seitenanfang

§ 18
Datenschutz

(1) Die nach dieser Satzung erhobenen persönlichen Daten werden vom Schriftführer als Mitgliederliste auf einem Datenträger gespeichert. Eine Weitergabe der Daten ist nur zulässig an das Kreditinstitut, über das die Kassengeschäfte des Vereins abgewickelt werden, den Kreisschützenverband "Südharz" und den Niedersächsischen Sportschützenverband e.V..

(2) Für die Durchführung von Schießsportveranstaltungen werden ebenfalls persönliche Daten erhoben. Sie sind ausschließlich für diesen Zweck zu verwenden und dürfen hierfür gespeichert werden.

Zum Seitenanfang

§ 19
Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuer-begünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Bad Sachsa, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, nämlich für die Förderung des Sports in der Stadt Bad Sachsa, Ortsteil Steina.

(2) Mit Einwilligung des Finanzamtes kann das Vermögen der Stadt Bad Sachsa zunächst mit der Auflage überlassen werden, es für die Dauer von zehn Jahren treuhänderisch zu verwalten mit dem Ziel, es im Falle einer Neugründung des Vereins diesem wieder zur Verfügung zu stellen.

Zum Seitenanfang

§ 20
Gleichstellungsklausel

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

Zum Seitenanfang

§ 21
Inkrafttreten

(1) Vorstehende Satzung wurde beschlossen in der Hauptversammlung in Bad Sachsa, Ortsteil Steina, am 25. Januar 1997. Sie tritt am gleichen Tag in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Schützengemeinschaft von 1920 e.V. Steina/Südharz vom 28. Juni 1975 außer Kraft.

     gez. Fredy Lauenstein    

      gez. Wolfgang Bliesner    

     gez. Udo Krebs    

(1. Vorsitzender)

(2. Vorsitzender)

(Schriftführer)